Achtung:
Die "Ich AG" wurde nur noch bis 30.06.2006 gefördert. Das Überbrückungsgeld wurde nur noch bis 31.07.2006 bezahlt.
Danach gibt es "nur" noch den Gründungszuschuß, bei dem als Anspruchsvoraussetzung noch mindestens Anspruch auf Arbeitslosengeld I von 3 Monaten bestehen muß.
Der Gründungszuschuß wird bezahlt maximal in Höhe von ALG I zzgl. 300 Euro monatlich für insgesamt 9 Monate.
Wenn das Arbeitsamt das Vorhaben als "gut" einstuft ist eine Weiterbewilligung von bis zu 6 Monaten auf insgesamt 15 Monaten Zahlung möglich.
Diese Regelungen gelten nicht für Arbeitslosengeld-II-Empfänger. Diese haben lediglich Anspruch auf "Einstiegsgeld"
Nachfolgend noch die alten Regelungen zur "Ich-AG". Wer es noch haben will muß sich beeilen.
Die Förderung in Form der "Ich-AG" gem. § 421 SGB III dient der sozialen Sicherung während einer bis zu dreijährigen "Startphase" bei der Existenzgründung. Gefördert werden kann, wer Arbeitslosengeld I oder andere Leistungen der Arbeitsagentur, wie z.B. im Rahmen von Arbeitsbeschaffungs- oder Strukturanpassungsmaßnahmen (ABM und SAM), bezieht. Während der Förderung werden die Gründerinnen und Gründer in den Schutz der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen.
Weitere Voraussetzungen: Das Arbeitseinkommen darf maximal 25.000 Euro pro Jahr betragen.
Die Fördergelder sind gestaffelt:
1. Jahr 600 € pro Monat
2. Jahr 360 € pro Monat
3. Jahr 240 € pro Monat
News zum Thema Ich-AG
Kann ich eine Ich-AG gründen oder Überbrückungsgeld erhalten? Ich erhalte derzeit Arbeitslosengeld II?
Nein, diese Leistung erhalten zukünftig nur Bezieher von Arbeitslosengeld I (SGB III). Wenn Sie eine selbständige Tätigkeit aufnehmen wollen, haben Sie die Möglichkeit in Absprache mit Ihrem persönlichen Ansprechpartner bei der Agentur für Arbeit Einstiegsgeld zu erhalten.
Einstiegsgeld
Das Einstiegsgeld kann als Zuschuss zum Arbeitslosengeld II gezahlt werden.
Sie können Einstiegsgeld beantragen, wenn Sie eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, die nur gering bezahlt wird und mindestens 15 Stunden wöchentlich umfasst oder Sie sich selbständig machen wollen und Ihre Tätigkeit einen hauptberuflichen Charakter hat.
Die Förderungsdauer beträgt normalerweise 12 Monate und kann auf 24 Monate verlängert werden. Ob und in welcher Höhe Sie Einstiegsgeld erhalten, entscheidet Ihr persönlicher Ansprechpartner bei der Agentur für Arbeit. Er berücksichtigt dabei die Dauer Ihrer Arbeitslosigkeit, die Größe Ihres Haushaltes und prüft, ob die angestrebte Tätigkeit Ihrer beruflichen Eingliederung dient.
Bitte beachten Sie, dass Ihr Anspruch auf Einstiegsgeld erlischt, wenn Sie nicht mehr hilfebedürftig sind.
Überbrückungsgeld
Wer sich aus der Arbeitslosigkeit heraus selbstständig machen will oder von Arbeitslosigkeit unverschuldet bedroht ist, kann bei der örtlich zuständigen Arbeitsagentur Überbrückungsgeld gem. § 57 SGB III beantragen. Die Zahlung des Zuschusses ist auf maximal sechs Monate begrenzt. Der Antrag muss grundsätzlich vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit gestellt werden. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf diese Leistung. Für die Bewilligung des Überbrückungsgeldes muss eine fachkundige Stelle die Tragfähigkeit des Existenzgründungsvorhabens auf Grundlage des Businessplans bestätigen.
Einzeldarlehen bis 100.000 EUR -
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